Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Ingenieurbüro Schickentanz ( im nachfolgenden auch Dienstleister oder Auftragnehmer genannt )
Vertragsgegenstand
- Gegenstand des Vertrags ist die in der Auftragserteilung / Auftragsbestätigung dargelegte Aufgabe
der Berichterstattungen, beratende Planungen und Serviceleistungen. - Als Grund für die Beauftragung des Dienstleisters gilt ausschließlich der im Auftrag genannte
Verwendungszweck. Der Auftraggeber ist verpflichtet dem Dienstleister genaue Angaben über den
Verwendungszweck zu machen und bei einer Änderung dies dem oben genannten Dienstleister
unverzüglich mitzuteilen. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur dann, wenn Sie vom Auftragnehmer, dem Ingenieurbüro Schickentanz ausdrücklich unterschrieben werden.
Rechte und Pflichten - Der Auftrag zur Erstellung eines Berichtes oder Bestätigungen wird vom
Dienstleister nach den geltenden Grundsätzen unparteiisch und nach
bestem Wissen und Gewissen durchgeführt. - Der Dienstleister ist nicht an Weisungen des Auftraggebers gebunden, wenn diese eine inhaltliche
Unrichtigkeit des Berichtes oder Bestätigungen zur Folge hätten.
Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für den Dienstleister notwendigen, sowie gewünschten
Unterlagen rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Er hat den Dienstleister bei seiner
Arbeit zu unterstützen und ihm den Zugang zum Begutachtungsobjekt zu ermöglichen. Der
Auftraggeber ist verpflichtet, den Dienstleister unverzüglich auf Änderungen hinzuweisen, die für den Bericht oder für die Berechnungsaufgaben von Belang sind.
Hilfskräfte
Bei Sachverständigentätigkeiten ist der Dienstleister verpflichtet, den Bericht oder die Bestätigung persönlich zu erstellen. Sofern es für die Durchführung des Auftrags jedoch notwendig ist, kann der
Sachverständige nach eigenem Ermessen Hilfskräfte empfehlen. Anfallende Kosten für Hilfskräfte
oder Laboruntersuchungen sind vom Auftraggeber zu bezahlen und vor Ausführung sind diese mit dem Auftraggeber abzusprechen.
Weitere Sachverständige, Energieberater und Dienstleister
Weitere Sachverständige und Fachpersonen können grundsätzlich nur nach Absprache mit dem
Auftraggeber eingeschaltet werden. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber. Der Dienstleister
haftet nicht für Gutachten oder Ergebnisse weiterer Sachverständiger oder Fachgutachter.
Terminvereinbarung
Der Dienstleister hat das Gutachten in einer für ihn zumutbaren Zeit zu erstellen. Terminabsprachen
gelten nur dann, sofern sie schriftlich dem Auftraggeber zugesichert worden sind.
Schweigepflicht - Der Dienstleister ist im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit dazu verpflichtet, die ihm
anvertrauten persönlichen und geschäftlichen Geheimnisse nicht an Dritte weiterzugeben. Auch über
nicht offenkundige Tatsachen hat er Verschwiegenheit zu wahren. - Der Dienstleister ist zur Offenbarung der ihm anvertrauten Geheimnisse dann befugt, wenn dies
Aufgrund gesetzlicher Vorschriften geschieht oder der Auftraggeber ihn ausdrücklich von seiner
Schweigepflicht entbunden hat.
Urheberrecht - Der Auftraggeber darf das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten, Berichte und technische
Dokumente nur zu dem in der Auftragserteilung festgelegten Zweck verwenden. Vervielfältigung und
Veröffentlichung eines Gutachtens sind nur dann möglich, wenn das Dienstleistungsunternehmen
hierzu ausdrücklich sein schriftliches Einverständnis gegeben hat. - Der Dienstleister und Auftragnehmer hat an dem von ihm erstellten Gutachten, Berichte und
Bestätigungen ein Urheberrecht.
Auskunftspflicht
Der Auftraggeber hat das Recht, vom Dienstleister Auskünfte darüber zu verlangen, ob die Berichte
termingerecht fertig gestellt werden können oder ob zu den anfänglich
vereinbarten Auslagen weitere Mittel des Auftraggebers erforderlich sind, sowie über den neusten
Stand des Berichtswesens.
Vergütung des Dienstleisters - Grundlage für die Vergütung des Dienstleisters sind die einschlägigen Bestimmungen des BGB, die
entsprechende Bestimmung in diesen AGB, sowie die getroffenen Vereinbarungen des
Dienstleistungsvertrags. - Der Dienstleister kann Vorauszahlungen für die von ihm geforderten Leistungen und
Aufwendungen verlangen. Die Höhe der angeordneten Vorauszahlung ist in der jeweiligen
Beauftragungsvereinbarung anzugeben. Der Dienstleister ist berechtigt, erst nach Eingang der
Vorauszahlung tätig zu werden. - Der Dienstleister hat einen Anspruch darauf, die ihm entstandenen Aufwendungen, die für die
Erstellung des Gutachtens, Bestätigungen oder Berichtes notwendig sind, dem Auftraggeber
in Rechnung zu stellen. - Die volle Gebühr wird mit Überreichung des Berichtswesens oder der
Bestätigungen an den Auftraggeber oder einer von ihm benannten Person fällig. Bereits
bezahlte Vorauszahlungen sind in Abzug zu bringen. - Die Gebührenrechnung des Dienstleisters kann entweder nach dem Objektwert fest vereinbart
werden oder richtet sich nach denen in diesen AGB aufgeführten Stunden- und Verrechnungssätzen
jeweils nach dem Zeitaufwand. Als Stundensätze gelten: Für den Sachverständigen und Dienstleisters
94,50 Euro, für die Hilfskraft 67,00 Euro. - Im Einzelfall kann der Dienstleister diese Gebühren bis zu 30% überschreiten, wenn von ihm nur
Teilleistungen gefordert werden, es einem umfangreichen Literaturstudium bedarf oder ein
besonderer Einsatz des Sachverständigen, Energieberaters oder des Planers gefordert wird (z.B.
Arbeit an Feiertagen, Eilbedürftigkeit). - Die Leistungen des Dienstleisters, sowie Auslagen, die der Sachverständige, Energieberater oder
Planer in Rechnung stellt, unterliegen der derzeit gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Zahlungen - Der Rechnungsbetrag wird mit dem Datum der Rechnungsstellung oder mit Übergabe des
Gutachtens, Berichtes bzw. der technischen Dokumente fällig. Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich
innerhalb von 7 Tagen ohne Abzug zu bezahlen. Bei nicht fristgerechter Bezahlung der
Dienstleistungsrechnung hat der Auftraggeber für den Schaden einzustehen, der dem Dienstleister
durch diesen Verzug entstanden ist. Des Weiteren ist der Dienstleister befugt, die gesetzlichen
Verzugszinsen (§288 BGB) zu verlangen.
Haftung - Der Dienstleister haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Unabhängig davon, ob es sich um
eine vertragliche, außervertragliche oder um eine gesetzliche Anspruchsgrundlage handelt. - Der Dienstleister haftet für Schäden, die auf einem mangelhaften Gutachten beruhen- gleich aus
welchem Rechtsgrund – nur dann, wenn er oder seine Erfüllungsgehilfen die Schäden durch
vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung verursacht hat. Dies gilt auch für Schäden, die der
Dienstleister bei Vorbereitung seines Gutachtens verursacht hat, sowie für Schäden, die nach
erfolgter Nacherfüllung entstanden sind. §939 BGB bleibt unberührt. Alle darüber hinausgehenden
Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen. - Sollte der Auftraggeber das Gutachten , Berichte oder Planungsunterlagen an Dritte weitergeben,
so übernimmt er die persönliche Haftung für Schäden Dritter, die aufgrund des Gutachtens oder der
Unterlagen entstehen. Er stellt den Dienstleister entsprechend von Haftungsansprüchen Dritter frei.
Kündigung - Eine Kündigung des Auftrags ist nur aus wichtigem Grund möglich. Die Kündigung hat schriftlich zu
erfolgen. - Als wichtiger Kündigungsgrund gilt, wenn der Dienstleister in grober Weise gegen die ihm
obliegenden Verpflichtungen verstößt. - Als wichtiger Kündigungsgrund gilt unter anderem, wenn der Auftraggeber seiner
Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, seine Zustimmung zur Einsicht verweigert oder dem
Dienstleister keinen Zugang verschafft. Des Weiteren gilt als wichtiger Kündigungsgrund, wenn der
Auftraggeber den Dienstleister in seiner Arbeit behindert oder sein pflichtwidriges Verhalten
aufgrund einer Mahnung des Dienstleisters nicht ändert.
Erfüllungsort
Ort der Erfüllung ist der Geschäftssitz des Dienstleisters.
Schlussbestimmungen - Falls eine Bestimmung dieses Vertrages aufgrund gesetzlicher Regelungen nichtig ist, wird die
Gültigkeit der übrigen Bestimmung dieses Vertrages nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen
können durch solche ersetzt werden, die dem gewollten Zweck am nächsten kommen und gesetzlich
zulässig sind. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Annahme einer solchen Ersatzbestimmung. - Änderungen oder Nebenabreden zu diesem Vertrag haben schriftlich zu erfolgen.
Hamm, im November 2018